Politik
Zuständigkeit der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt
Berlin 22.10.2025
– Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 sind dem Bundeskanzleramt die Zuständigkeiten sowohl für das Themenfeld Ehrenamt als auch für die Engagementpolitik übertragen worden. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/2259) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/1962). In den Zuständigkeitsbereich der im Bundeskanzleramt angesiedelten Staatsministerin für Sport und Ehrenamt gehen der Antwort zufolge die Abteilung Sport und das Referat „Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement“ aus dem Bundesinnenministerium und die Referate „Grundsatzangelegenheiten Engagementpolitik, Digitales Engagement“, „Deutsche Engagementstiftung, Engagementinfrastrukturen“ und „Engagementförderung und -forschung“ aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend über.
Die Versetzungen der betroffenen Beschäftigten in das Bundeskanzleramt seien zum 1. November 2025, vorbehaltlich erforderlicher Zustimmungen der Personalvertretungen, geplant. Bislang sei eine Stelle aus dem Bundesinnenministerium an das Bundeskanzleramt übertragen worden. Wie es in der Antwort weiter heißt, sollen eine Stelle vom Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, 14 Stellen aus dem Bildungs- und Familienministerium und 74 Stellen aus dem Innenministerium übertragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt solle die Übertragung von weiteren 4,7 Stellen aus beiden Ministerien in das Kanzleramt folgen.
Die Staatsministerin wird in der Antwort als „Schalt- und Koordinierungsstelle der Bundesregierung im Bereich des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements“ bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz und Umsetzungsverantwortung im Gemeinnützigkeits-, Steuer-, Vereins- und Datenschutzrecht liege aber in den dafür zuständigen Bundesministerien. Zu den Begriffen „Ehrenamt“ und „ehrenamtliches Engagement“ schreibt die Regierung, diese würden die vielfältigen Erscheinungsformen von ehrenamtlichem, bürgerschaftlichem oder freiwilligem Engagement umfassen. Im Sinne des Ehrenamtstiftungsgesetzes sei Ehrenamt das bürgerschaftliche Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke fördern.