Politik
Vorgehen bei Botschafts-Evakuierungen im Krisenfall
Berlin 19.01.2026
Ein Krisenstab der Bundesregierung entscheidet im Krisenfall im Auswärtigen Amt lageabhängig und im Austausch mit betroffenen Auslandsvertretungen über deren etwaige Evakuierung oder Schließung. Wie es in der Antwort (21/3555) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/3129) weiter heißt, existierten in Anbetracht der Vielfältigkeit von Krisenlagen keine allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit in den Auslandsvertretungen vorliegenden Reisepässen.
Auslandsvertretungen seien gehalten, Reisepässe nach Kräften an ihre Besitzerinnen und Besitzer auszuhändigen, um deren Reisemöglichkeiten im Krisenfall nicht unnötig einzuschränken. Die Kontaktaufnahme erfolge in diesen Fällen entweder über die im Visumantrag angegebenen Kontaktmöglichkeiten oder über allgemeine Bekanntmachung, etwa auf der Webseite der Auslandsvertretung. Pässe, die nicht an die Besitzerinnen und Besitzer zurückgegeben werden könnten, würden im Regelfall inventarisiert und in abschließbaren Räumlichkeiten oder Verwahrgelassen in der Auslandsvertretung aufbewahrt, bis ein regulärer Dienstbetrieb wieder aufgenommen werden könne
Beteiligung am Civil-Military Coordination Center in Israel
Auswärtiges/Antwort
Die Bundesregierung ist mit bis zu sieben Personen am Civil-Military Coordination Center (CMCC) in Kirjat Gat in Israel vertreten. Die zum CMCC entsandten Stabsoffiziere der Bundeswehr seien dabei rechtlich dem Verteidigungsattaché an der Deutschen Botschaft Tel Aviv unterstellt, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (21/3569) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/3196). Sie berichteten über das Operative Führungskommando der Bundeswehr an das Verteidigungsministerium arbeiteten eng mit dem entsandten Personal des Auswärtigen Amts und des Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zusammen. Im CMCC agieren die Bundeswehr-Stabsoffiziere auf Einladung des US-Militärs in ausschließlich beratender Funktion. „Die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen ist nicht gegeben.“