Politik

Soziale Infrastruktur kann vertraglich geregelt werden

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Berlin 21.04.2026

– Kommunen können bei der Genehmigung von Neubau- oder Verdichtungsmaßnahmen den jeweiligen Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag zur Schaffung von Anlagen der sozialen Infrastruktur verpflichten. Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (21/5272) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/4869) mit, die sich nach der Kopplung von Wohnungsbau und sozialer Daseinsvorsorge im Bauplanungsrecht erkundigt hatte.

Einer funktionsfähigen und bedarfsgerechten sozialen Infrastruktur sowohl in Bestandsgebieten als auch in neu entstehenden Quartieren werde eine zentrale Bedeutung beigemessen. „Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für gute Lebensqualität, gleichwertige Lebensverhältnisse, soziale Teilhabe und bildet die Grundlage für den gesellschaftlichen Zusammenhalt“, heißt es in der Antwort weiter. Zur Unterstützung der Kommunen stelle der Bund im Rahmen der Städtebauförderung sowie weiterer Programme erhebliche Finanzmittel bereit, die unter anderem auch für den Ausbau und die Sicherung sozialer Infrastruktur eingesetzt werden könnten.

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