Politik
Koalition legt „Haushaltsbegleitgesetz 2025“ vor
Berlin 08.07.2025
– Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den „Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025“ (21/778) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf wird am Dienstag, 8. Juli 2025, mit der Einbringung des Entwurfes für den Bundeshaushalt 2025 (21/500) in erster Lesung beraten.
Zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung einer neuen haushaltsrechtlichen Regelung, mit der sicherheitsrelevante Ausgaben von der Schuldenregel des Grundgesetzes teilweise ausgenommen werden sollen. Der Entwurf sieht vor, dass künftig Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste, den Schutz informationstechnischer Systeme sowie die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten dann nicht unter die reguläre Kreditobergrenze fallen, wenn sie ein Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts des Vorjahres übersteigen. Diese sogenannte Bereichsausnahme soll im Artikel 115-Gesetz und in der Bundeshaushaltsordnung verankert werden.
In der Bundeshaushaltsordnung soll zudem eine Regelung zur Darstellung einer bereinigten Investitionsquote des Bundes verankert werden. Diese ist für Investitionen aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ relevant.
Darüber hinaus soll auch das Klima- und Transformationsfondsgesetz geändert werden. Ziel ist es unter anderem, Zuführungen aus dem neuen Sondervermögen an den Klima- und Transformationsfonds (KTF) rechtlich zu verankern. Aus dem KTF soll zudem künftig die Finanzierung von Entlastungen beim Gaspreis ermöglicht werden.
Auch die Verwendung von Ausschreibungserlösen im Bereich der Offshore-Windenergie soll angepasst werden. In den Jahren 2025 und 2026 sollen Einnahmen über 200 Millionen Euro dem Bundeshaushalt als „Transformationskomponente“ zufließen.
Ein weiterer Regelungsschwerpunkt liegt im Bereich der Krankenhausfinanzierung. So sollen Krankenhäuser für stationäre Behandlungen gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Oktober 2026 einen befristeten Zuschlag in Höhe von 3,45 Prozent erheben können. Zur pauschalen Refinanzierung dieser „Sofort-Transformationskosten“ sind ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in Höhe von insgesamt vier Milliarden Euro vorgesehen. Zudem soll eine Doppelvergütung durch sogenannte Hybrid-DRG-Fälle vermieden werden, indem diese künftig bei der Ermittlung von Vorhaltevolumina unberücksichtigt bleiben.
Eine Änderung im Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz soll darüber hinaus Zahlungsverschiebungen im Bundeshaushalt verringern und Einsparungen in Höhe von rund 1,85 Milliarden Euro im Jahr 2026 ermöglichen.