Politik

Erwerb der „Six Needler“-Waffe

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Berlin 14.08.2025 

– Die „von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/1174) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1036). Wie die Fraktion darin schrieb, kündigte ein Waffenhändler und Betreiber eines Youtube-Kanals im Februar 2025 an, mit dem von ihm entwickelten, CO2 -betriebenen „Six Needler“ eine „echte Zeitenwende im Bereich der frei verkäuflichen Schusswaffen“ einzuleiten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) teilte indes der Fraktion zufolge dem antragstellenden Unternehmen mit Schreiben vom 12. Juni 2025 mit, „dass es seinen Antrag auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung (F im Fünfeck)“ für den Six Needler ablehne. Sie begründet dies laut der AfD-Anfrage unter anderem mit der Eignung des Six Needler, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu verursachen.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hat das Bundesinnenministerium am 28. Mai 2025 eine Auslegungshilfe zu Paragraf 11 der Beschussverordnung an die PTB, die Beschussämter und das Bundeskriminalamt versandt. Darin werde die Auffassung vertreten, dass für die Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des genannten Kennzeichens von einer Waffe keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen dürfe, insbesondere dürfe sie keine schweren oder gar tödlichen Verletzungen verursachen.

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