Politik
Datenfelder im Datensatz für das Meldewesen
Berlin 28.08.2025
– Um die Einführung neuer Datenfelder im Datensatz für das Meldewesen geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/1340) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/1165). Wie die Fraktion darin schrieb, hat das Bundesinnenministerium am 11. Juni 2025 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen“ in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben. Konkret sollten in den Datensatz für das Meldewesen neue Datenfelder eingeführt werden, mit denen frühere Geschlechtseinträge dauerhaft erfasst und gespeichert werden sollen sowie die Übermittlung der früheren Vornamen ausgeweitet werden soll. Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, welche konkreten Ziele die Bundesregierung „mit der Einführung der drei neuen Datenfelder (früheres Geschlecht, Änderungsdatum, verantwortliche Behörde) im Datensatz für das Meldewesen“ verfolgt.
Dazu führt die Bundesregierung aus, dass „Behörden für die (registerübergreifende) Identifikation einer Person deren Grunddaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht usw.)“ nutzten. Der Name einer Person sei dabei ein wesentliches Merkmal, Datensätze zweifelsfrei und dauerhaft der richtigen Person zuzuordnen. Deshalb gebe es aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwischen wichtigen Registern der Verwaltung Änderungsmitteilungen, wenn sich wesentliche Daten der Person wie zum Beispiel Name, Anschrift oder Geschlecht ändern. So werde gewährleistet, dass diese Register stets über die aktuellen Daten zu der Person verfügen.
Wie die Bundesregierung weiter schreibt, ist am 1. November 2024 das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) vollständig in Kraft getreten. Hiernach könnten Personen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 SBGG vor dem Standesamt selbst erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert werden soll. Mit der Erklärung nach Paragraf 2 Absatz 1 SBGG seien die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Um die Personenidentität weiterhin nachvollziehen zu können, „werden beispielsweise im Meldewesen Daten zu früheren Vornamen gespeichert, ohne nach dem Rechtsgrund der Änderung zu unterscheiden“, heißt es in der Antwort ferner. Ebenso werden danach auch frühere Nachnamen und der Geburtsname gespeichert und übermittelt, um beispielsweise eine Änderung des Nachnamens im Zusammenhang mit einer Eheschließung nachvollziehen zu können. Ein ähnliches Bedürfnis bestehe bei der Änderung der Personenstandsangaben im Rahmen des SBGG. Entsprechend würden die Änderungen nach dem SBGG wie jede andere Änderung des Vor- oder Familiennamens im Meldewesen verarbeitet.
Nach der alten Rechtslage nach dem Transsexuellengesetz wurde den Angaben zufolge auf dieses übliche Verfahren zur Aktualisierung von Daten „zugunsten eines sehr strengen Schutzes verzichtet, da es sich auf Grund des sehr aufwändigen vorangegangenen Prüfverfahrens um eine sehr kleine Personengruppe handelte“. Aus diesem Grund habe diese Gruppe besonders geschützt werden können, „indem ihre früheren Daten nur verarbeitet werden durften, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde“. Dieses Vorgehen lasse sich nach jetzt geltender Rechtslage nicht aufrechterhalten.