Politik
Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Berlin 17.07.2025
– Im Jahr 2023 (aktuellste Zahlen des Statistischen Bundesamtes) haben rund 118.000 Menschen sogenannte Analogleistungen nach Paragraf 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (21/858) auf eine Kleine Anfrage (21/656) der AfD-Fraktion.
Darin erläutert die Regierung ferner, welcher Personenkreis Anspruch auf diese Leistungen hat: „AsylbLG-Leistungsberechtigte, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“ Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten demnach ebenfalls Analogleistungen, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft diese erhält.
Außerdem erläutert sie, welche Menschen von den Leistungen ausgeschlossen sind: „Das AsylbLG sieht vor, dass die Nicht-Mitwirkung im Asylverfahren gemäß Anspruchseinschränkungen nach sich zieht; für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.“ Subsidiär Schutzberechtigte seien nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, wie die Regierung weiter schreibt.