Politik
Gesetzentwurf zum Verschuldungsspielraum der Länder
Berlin 04.08.2025
– Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) in den Bundestag eingebracht.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut Bundesregierung, die in Artikel 109 aufgenommene Möglichkeit einer begrenzten strukturellen Verschuldung der Länder einfachgesetzlich umzusetzen. Demnach darf die Ländergesamtheit künftig Kredite in Höhe von bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts jährlich aufnehmen. Die Aufteilung dieses Gesamtbetrags auf die einzelnen Länder soll sich laut Entwurf am Königsteiner Schlüssel orientieren. Für 2025 wird in dem geplanten Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) bereits ein konkreter Verteilungsschlüssel aufgeführt.
Der Entwurf sieht auch Änderungen des Stabilitätsratsgesetzes, des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vor. Hintergrund ist laut Bundesregierung die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU vom April 2024, mit der die Nettoausgaben als neuer Kontrollindikator eingeführt wurden. Künftig soll der Stabilitätsrat regelmäßig die Einhaltung eines von der EU-Kommission gebilligten Nettoausgabenpfads überwachen. Zur Unterstützung dieses Verfahrens wird die Rolle des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats gestärkt und gesetzlich angepasst. Der Beirat soll zweimal jährlich Stellung nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben empfehlen.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 Stellung zu dem Entwurf genommen. Er begrüßt die Umsetzung des Strukturkomponenten-Gesetzes und die Anpassung der Kontrollmechanismen. Zugleich fordert er, dass der Stabilitätsrat künftig bereits vor Abgabe des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission eingebunden wird. Zudem spricht er sich dafür aus, dass der Bund bis 2037 allein für etwaige EU-Sanktionszahlungen aufkommt, da etwaige Defizite vor allem durch Bundesmaßnahmen verursacht würden.
Die Bundesregierung lehnt beide Forderungen ab. Eine Vorbefassung des Stabilitätsrates sei zeitlich und prozedural nicht umsetzbar, heißt es. Auch die Übernahme möglicher Strafzahlungen allein durch den Bund wird zurückgewiesen. Die Bundesregierung betont, dass „die Einhaltung der EU-Fiskalregeln eine gesamtstaatliche Aufgabe“ sei und alle staatlichen Ebenen zum Defizit beitragen könnten.
Die Bundesregierung hat den Entwurf in der Kabinettssitzung am 2. Juli 2025 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet.