Politik
Genehmigung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
Berlin 04.6.2026
– Die „Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen“ ist Thema der Antwort der Bundesregierung (21/6141) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/5905). Danach regelt Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes, dass für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität keine Genehmigungen erteilt werden dürfen.
„Eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Elektrizitätserzeugung setzt nicht voraus, dass eine Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Stromnetz erfolgt“, heißt es in der Vorlage weiter. Auch eine Nutzung der erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung erhöhe durch Kosteneinsparungen den Gewinn des die Elektrizität nutzenden Unternehmens und erfülle damit das „Merkmal der Gewerblichkeit“.
Wie die Bundesregierung zugleich ausführt, besteht im Atomgesetz ein ausdrückliches Genehmigungsverbot für die Errichtung oder den Betrieb von Leistungsreaktoren zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Die Errichtung und der Betrieb anderer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen bedürften der Genehmigung.
Das Atomgesetz verfolgt der Antwort zufolge ausdrücklich den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sei im Atomgesetz daher stets zu beachten. Das gelte auch im Rahmen der Genehmigungserteilung für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen.