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Eckpunkte zum Wärmenetzpaket beschlossen

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– Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf stellt die Weichen für das kommende neue Wärmenetzgesetz. Den Eckpunkten war ein umfangreicher Dialog mit allen beteiligten Interessenvertretern vorausgegangen.

Berlin 26.08.2026 

– Die Regelwerke AVB-Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) werden in einem gemeinsamen Gesetzgebungsverfahren so schnell wie möglich angepasst und in ein neues Wärmenetzgesetz überführt. Auch die für den Anschluss an die Fernwärme relevanten Vorgaben im BGB werden in diesem Gesetzgebungsverfahren angepasst.

Die Eckpunkte führen die Interessen von Mietern, Vermietern und Fernwärmeunternehmen in einem ausgewogenen Gesamtpaket zusammen und bilden damit die Basis für eine Reform aus einem Guss. Konkret sehen die Eckpunkte Folgendes vor:

Die gesetzliche Ausgestaltung der Preisänderungsklauseln bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber um die Möglichkeit einer Preisänderungsklausel ergänzt, die sich nicht an einem Kostenindex, sondern an den tatsächlichen Kosten ausrichtet. Die Nutzung von Gas-Börsenindizes im Marktelement wird ausgeschlossen.

Versorgungsunternehmen sollen rechtssichere Möglichkeiten zur Anpassung von Preisen erhalten, wenn sie in Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder zum Netzausbau, der wiederum der Dekarbonisierung dient, investieren.

Das Kostenneutralitätsgebot im BGB (WärmeLV) soll dahingehend angepasst werden, dass bei erheblichen Investitionen des Vermieters oder eines Dritten in die Änderung der Heizungsanlage (z.B. Anschluss an ein Wärmenetz oder Errichtung einer neuen Heizungsanlage) eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 0,50 Euro/qm zulässig ist. Der Anwendungsbereich des Kostenneutralitätsgebots wird auf sich selbst versorgende Mieter (insbesondere im Fall der Versorgung durch Gasetagenheizungen) erstreckt, um eine rechtssichere Umstellung auf Fernwärme zu ermöglichen. Insgesamt schaffen wir so die Möglichkeit Wärmenetze nachzuverdichten, was letztlich dafür sorgen wird, dass das Fernwärmeangebot für alle Fernwärmekunden kostengünstiger wird.

Für eine höhere Planungssicherheit bei den Wärmeleistungen wird das bisher voraussetzungslose und unbeschränkte Leistungsanpassungsrecht der Kundenangepasst: Bei Durchführung von Effizienzmaßnahmen, dem Einsatz erneuerbarer Energien oder im Fall einer Überdimensionierung der Leistung, steht dem Kunden, jeweils nach Durchführung einer Energieberatung, ein Leistungsanpassungsrecht zu. Um einen Ausgleich mit den Interessen der Versorgungsunternehmen herzustellen, soll es Sonderregelungen z.B. für kleine Netze geben.

Das Sonderkündigungsrecht der Kunden wird auf Fälle begrenzt, in denen das Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist. Im Gegenzug erhält das Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz der kundenspezifischen Investitionen in den Fernwärmeanschluss.

Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle wird im Verantwortungsbereich des BMWE eingerichtet. Sie soll mit Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens für die Beilegung von Streitigkeiten über den Anschluss an das Wärmenetz, die Belieferung mit Wärme und deren Messung sowie die Leistungsanpassung zuständig sein. Hierzu wird das BMWE in einen strukturierten Dialog mit den Stakeholdern eintreten.

Mit der Einführung einer verpflichtenden und anwenderfreundlichen Preistransparenzplattform bei einer Bundesbehörde, auf der Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter durch die Wärmeversorgungsunternehmen veröffentlicht und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, wird die Markttransparenz deutlich erhöht. Durch ihre Einführung werden zugleich die EU-Transparenzanforderungen an Wärmenetze erfüllt und verbesserte Auswertungen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ermöglicht. Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen soll durch den Wegfall oder die Bündelung bestehender Meldepflichten und durch einheitliche Daten- und Berichtsstandards möglichst reduziert werden.

Zudem soll eine Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde zur Prüfung der Preise auf Angemessenheit (ex-post), beispielsweise mit Blick auf strukturell vergleichbare Versorgungsunternehmen, eingeführt werden. Für eine höhere Planungs- und Investitionssicherheit sollen Versorgungsunternehmen auch die Möglichkeit erhalten, Preisstrukturen oder -änderungen bei geplanten Investitionen oder Netzausbauvorhaben vorab genehmigen zu lassen.

In dem Gesetzgebungsverfahren werden zudem durch das BMJV die für den Anschluss an die Fernwärme relevanten Vorgaben im BGB zur Wärmelieferverordnung angepasst. Dadurch wird die Möglichkeit, auf Fernwärme umzusteigen, erleichtert. Damit setzen wir eine zentrale Forderung um, die bestehenden Hemmnisse für den Ausbau und die Nachverdichtung von Wärmenetzen im Gebäudebestand abzubauen.

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