Europa

Deutschland implementiert die EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht

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Berlin 09.02.2026

Wichtiger Beitrag zu einer einheitlichen Sanktionsdurchsetzung und einem fairen Wettbewerbsumfeld in der EU.

Am 6. Februar 2026 ist die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht in Kraft getreten. Die Durchsetzung der EU-Sanktionen wird durch die Richtlinie gestärkt. Sie hat das Ziel, das Sanktionsstrafrecht in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und damit eine effiziente, einheitliche Durchsetzung der EU‑Sanktionen sicherzustellen. Die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts ist gleichzeitig eine wichtige Unterstützung für die deutschen Exportunternehmen, da so europaweit einheitliche Standards bei der Durchsetzung von Sanktionen geschaffen werden.

Angesichts des anhaltenden, völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist es von entscheidender Bedeutung, die wirtschaftliche und finanzielle Handlungsfähigkeit Russlands konsequent zu beschränken. Die EU-Sanktionen zielen darauf ab, den Zugang zu kriegswichtigen Gütern, Technologien und Finanzmitteln zu blockieren und damit die Kriegsführung und Kriegsfinanzierung weiter zu erschweren. Die Sanktionen zeigen Wirkung, der wirtschaftliche Druck auf Russland steigt: Der Zugriff auf Hochtechnologie-Güter wird für Russland immer aufwendiger und teurer. Dies behindert die Kriegsführung zunehmend.

Entscheidend bleibt die konsequente Durchsetzung der EU‑Sanktionen in allen Mitgliedstaaten, um insbesondere Umgehungsversuche seitens Russlands wirksam zu unterbinden. Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten wird dieses Defizit nun beheben. Deutschland schließt sich mit dem heutigen Inkrafttreten der Gruppe der Länder an, die ihre nationalen Rechtsordnungen bereits angepasst haben. Wenn all Mitgliedstaaten die Umsetzungen abgeschlossen haben, wird die Richtlinie ihre volle Wirkung entfalten und die europaweit einheitliche Durchsetzung der EU‑Sanktionen gesichert sein.

Das Außenwirtschaftsgesetz erfüllte hinsichtlich der zu strafenden Tatbestände in sehr weiten Teilen bereits die Vorgaben der Richtlinie. Auch bei den Strafrahmen und den Regelungen für die Strafverfolgung entspricht die Richtlinie überwiegend dem in Deutschland bislang geltenden Sanktionsstrafrecht. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

·         Strafbewehrung von Verstößen gegen sog. Transaktionsverbote (verbieten Geschäftsabschlüsse mit bestimmten russischen Unternehmen).

·         Strafbewehrung bestimmter Fälle der vorsätzlichen Sanktionsumgehung – zum Beispiel bei Vermögensverschleierung.

·         Strafbarkeit leichtfertiger Verstöße gegen das Verbot der Ausfuhr von Dual‑Use‑Gütern. Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Strafausschließungsgründe für humanitäre Aktivitäten und bestimmte Formen des anwaltlichen Handels.

Die deutsche Wirtschaft unterstützt die Umsetzung der Sanktionen gegen Russland in beispiellosem Maße. Zugleich stellen die Sanktionen Unternehmen vor erhebliche praktische Herausforderungen. Mit Blick auf praktisch-technische Aufgaben bei der Umsetzung, wie beispielsweise die notwendige Software-Implementierung von neuen Listungen, bieten auch künftig die allgemeinen strafrechtlichen Irrtumsregeln den in gutem Glauben agierenden Unternehmen hinreichenden Schutz vor Strafverfolgung. In diesem Sinne hat sich auch der Deutsche Bundestag in einer ergänzenden Erklärung des Wirtschaftsausschusses klargestellt geäußert.

Darüber hinaus werden unabhängig von der Richtlinienumsetzung im Außenwirtschaftsgesetz neue Rechtsinstrumente auf Grundlage des EU-Sanktionsrechts eingeführt, die es ermöglichen, dass EU‑Tochtergesellschaften von sanktionierten russischen Unternehmen von den EU-Sanktionen ausgenommen bleiben.

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