Politik

Bundesregierung will psychosoziale Prozessbegleitung stärken

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Berlin 04.06.2026

– Die Bundesregierung will die Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung stärken und hat dafür einen Gesetzentwurf (21/6214) vorgelegt. Er sieht vor, dass die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung – insbesondere in Paragraf 406g der Strafprozessordnung (StPO) und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – überarbeitet werden.

So soll ermöglicht werden, dass das Angebot besser angenommen wird und flächendeckend erhalten bleibt. Dabei soll insbesondere für minderjährige Verletzte der Zugang zu dieser Form der Unterstützung erleichtert werden.

Ferner soll Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen, die diese Form der nicht-rechtlichen Unterstützung besonders benötigten und bisher noch keinen Anspruch darauf hätten, die Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht werden.

Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, haben seit 2017 einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung. Sie umfasst laut Bundesregierung die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.

Untersuchungen hätten gezeigt, dass sie sich zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt habe. Gleichzeitig seien die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben und erschienen „noch steigerungsfähig“. Auch sollten Opfer von gravierender häuslicher Gewalt besser geschützt werden.

Als weiteres wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs nennt die Bundesregierung die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher seien sie nicht im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches aufgenommen seien, nicht sachgerecht.

The Week

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