Politik
BMWE sorgt wieder für faire Wettbewerbsbedingungen im Postmarkt
Berlin 14.10.2026
Die Bundesregierung hat heute eine von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie (BMWE) vorgelegte Formulierungshilfe zur Änderung des Postgesetzes beschlossen. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen reagiert das BMWE auf wettbewerbliche Fehlentwicklungen im Geschäftskundenbriefbereich. Dort sollen zukünftig gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter gelten. Um dies zu erreichen, sehen die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen vor, den Geschäftskundenbriefbereich nicht mehr als Teil der umsatzsteuerbefreiten Grundversorgung einzuordnen. Damit wird eine Empfehlung der Monopolkommission aufgegriffen. Damit soll das mit der Umsatzsteuerbefreiung verbundene Risiko von Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden, denn von funktionierendem Wettbewerb in diesem Bereich profitieren alle.
Die Änderungen des Postgesetzes stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit parallelen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die ebenfalls heute beschlossen wurden.
Im Detail zu Inhalten des Gesetzesentwurfs:
Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des Postgesetzes werden sogenannte Teilleistungen aus dem Katalog der postalischen Grundversorgungsleistungen (Universaldienstleistungen) gestrichen. Teilleistungen sind spezielle Dienstleistungen, die dem Geschäftskundenbriefbereich zuzuordnen sind und die gegenüber bestimmten Nachfragern (insbesondere Großversendern) angeboten werden. Hintergrund ist, dass derzeit die Geschäftskundenbriefdienstleistungen der Deutschen Post AG und einiger ihrer Wettbewerber von der Umsatzsteuer befreit sind, die Leistungen der übrigen Wettbewerber aber nicht. Die Möglichkeit, umsatzsteuerbefreite Angebote abzugeben, führt zu Wettbewerbsvorteilen einzelner Marktteilnehmer. Dem soll abgeholfen werden.
Zudem enthält der Gesetzentwurf klarstellende Anpassungen im Bereich der Einhaltung der gesetzlichen Laufzeitvorgaben im Falle höherer Gewalt sowie zur Stabilisierung des regulatorischen Gewinnsatzes im Bereich der Entgeltregulierung. Darüber hinaus werden bürokratische Lasten im Bereich der Vertragsvorlagepflichten reduziert.